
Satzung eines eingetragenen, gemeinnützigen Vereins
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Zululand Hilfe.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
3. Sitz des Vereins ist Adenau.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
a.i.1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Hilfsprojekten im südafrikanischen Zululand. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Spendenaktionen in Schulen, Kindergärten und anderen Einrichtungen, sowie von Schulschuhprojekt für unterprivilegierte Schulkinder in Zululand. Der Zweck des Vereins ist gebunden an gemeinnützige Projekte der südafrikanischen Provinz KwaZuluNatal.
a.i.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
a.i.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
a.i.4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
a.i.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
a.i.2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragssteller nicht begründen.
a.i.3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen
a.i.4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
a.i.5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
a.i.6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.
a.i.7. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
§ 4 Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag sowie eine Aufnahmegebühr erhoben. Über dessen jeweilige Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und Mitgliederbeiträgen befreit.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
a.i.1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden sowie einem Schatzmeister. Er kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden mit einem Kassierer und einem Schriftführer.
a.i.2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
a.i.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
§ 7 Mitgliederversammlung
a.i.1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a.i.1.a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
a.i.1.b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
a.i.1.c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
a.i.1.d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr,
a.i.1.e) Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,
a.i.1.f) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
a.i.1.g) Entlastung des Vorstands.
a.i.2. Einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
a.i.3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter (1. Vorsitzender) und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten. Im Verhinderungsfall wird der Versammlungsleiter durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 8 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitgliedern, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Über Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
4. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
4.a) die Änderung der Satzung,
4.b) die Auflösung des Vereins,
4.c) die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.
5. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend.
6. Sollte aufgrund einer Verfügung des Vereinsregisters oder einer anderen Behörde die Änderung der Satzung erforderlich werden, ist der Vorstand, dem die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung obliegt, befugt, diese Satzungsänderung zu beschließen.
§ 9 Auflösung des Vereins
a.i.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
a.i.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den South African Conservation Fund NPO, Südafrika 2011/01191/08, Private Bag 20025, Empangeni 3880, KwaZulu-Natal, Südafrika (steuerbegünstigte/gemeinnützige Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts), der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
a.i.3. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
§ 10 Datenschutzklausel
a.i.1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
a.i.2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
a.i.3. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
a.i.4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
Adenau, den 7. Oktober 2025


